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Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG gilt auch für außerhalb des Walds eintretende Schäden aus Waldarbeiten

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/46NZ 2020, 186 - 188 Heft 5 v. 20.5.2020

1. Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nicht auf die im Wald eingetretenen Schäden eingeschränkt. Vielmehr stellt die Bestimmung ganz allgemein auf Waldbewirtschaftungsarbeiten ab. Es soll das Handeln im Bereich des Walds privilegiert werden.

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