1. Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.
2. Ein äußerer Zusammenhang wird nicht durch die Übergabe von losen Blättern an einen Rechtsanwalt zur Aufbewahrung und Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte hergestellt.