1. Die in § 10 Abs 2 WEG 2002 angeordnete Differenzierung zwischen der kurzen Frist in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 und der Möglichkeit zur unbegrenzten Geltendmachung in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ist sachlich begründet, da unter den ersten Fall bloß "reine Messfehler", unter den zweiten aber "grobe Systemfehler" fallen.