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Tod des Betroffenen

RechtsprechungVertragsrechtJudikaturN. N.NZ 2019/88NZ 2019, 274 Heft 7 v. 22.8.2019

Nach dem Tod eines Betroffenen ist eine Genehmigung des von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist - ebenso wie die Versagung einer Genehmigung - wirkungslos.

8 Ob 4/19z

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