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Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens wegen Erwachsenenschutzverfahren

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/41NZ 2019, 117 - 118 Heft 3 v. 29.3.2019

Wenn sich in einem Außerstreitverfahren (Adoptionsbewilligungsverfahren) Anzeichen dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, hat das Gericht das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Außerstreitverfahren kann mit Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erwachsenenschutzverfahren unterbrochen werden. Das gilt auch dann, wenn die Partei vertreten wird.

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