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Scheinrechtskraft infolge Verfahrensunfähigkeit

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/154NZ 2019, 438 - 439 Heft 11 v. 28.11.2019

Der im Außerstreitverfahren geltende Grundsatz, dass in Fällen nicht erkannter Verfahrensunfähigkeit ein in Scheinrechtskraft erwachsener Beschluss nur mit einem Abänderungsantrag bekämpft werden kann, gilt nicht, wenn - wie beim Einantwortungsbeschluss - die Erhebung eines Abänderungsantrags gesetzlich ausgeschlossen ist.

2 Ob 98/19d

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