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Eigenhändige Änderungen samt Unterschrift auf Testamentskopie

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/132NZ 2019, 388 - 391 Heft 10 v. 22.10.2019

1. Die Formvorschriften der §§ 578 ff ABGB aF sind zwingend. Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies gemäß § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung.

2. Beim eigenhändigen Testament muss auch der Text vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben sein.

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