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§§ 21-23, 53ff, 94, 136 GBG - Dem rechtskräftig eingeantworteten Erben steht nicht zu, ein Grundstück der ererbten Liegenschaft unter Mitübertragung de Eigentumsrechte des verstorbenen bürgerlichen Eigentümers abschreiben zu lassen

Rechtsprechung - Grundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtGrundbuchsrecht; ErbrechtNZ 2017/63NZ 2017, 171 Heft 5 v. 1.7.2017

Entscheidung: OGH 29.9.2016, 5 Ob 83/16s

Normen: § 21 GBG; § 94 GBG; § 22 GBG; § 23 GBG; § 136 GBG

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