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Standes- als Bewilligungsurkunden müssen mindestens in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden

GrundbuchsrechtJudikaturNZ 2014/119NZ 2014, 343 - 344 Heft 10 v. 1.10.2014

OGH 20.9.2013, 5 Ob 162/13d

Schlagwörter:

Belastungs- und Veräußerungsverbot; Urkunde; Beglaubigung; Angehörigenverhältnis; Beseitigung von Formgebrechen; Rekursverfahren; elektronischer Rechtsverkehr;

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