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Das für den Notar geltende Beurkundungsverbot erstreckt sich auch auf seinen Substituten

NotarJudikaturNZ 2012/80NZ 2012, 237 - 241 Heft 8 v. 1.8.2012

§ 33 NO; § 119 ff NO; § 123 NO; § 551 ABGB; § 1313a ABGB; § 121 Abs 2 NO; § 121 NO; § 120 NO; § 35 NO; § 123 Abs 3 NO

Diese Entscheidung des OGH, mit einer Anmerkung von Hans Hoyer, beschäftigt sich mit dem Beurkundungsverbot der Notariatsordnung und dessen Ausdehnung auf den Notarsubstituten, wenn das Naheverhältnis in der Person des zu substituierenden Notars begründet ist.

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