Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass den Formerfordernissen der Testamentserrichtung vor einem Notar genüge getan wird, wenn sich dieser von der Testierfähigkeit des Betroffenen überzeugt, und zwar ungeachtet des Vorhandenseins eines Sachwalters.
Rechtsgrundlagen: § 568 ABGB