Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag wendet sich der Frage zu, welches Schicksal belastende Nebenbestimmungen ereilt, wenn nicht der bedachte Erbe, sondern der ihm Nachrückende Rechtsnachfolger wird. Rabl geht dabei auf grundlegende Begriffsbestimmungen, z.B.. auf den Lastenbegriff, ein und erhellt die Rechtslage umfassend.
Rechtsgrundlagen: § 563 ABGB; § 606 ABGB; § 702 ABGB