Zusammenfassung: In vorliegender Sache thematisiert der OGH die Frage, ob im Falle des Erhalts von Vorempfängen und Schenkungen der übermäßige Vorempfang auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 785 ABGB; § 788 ABGB
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