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Insolvenzverwalter hat schon im erstinstanzlichen Verfahren die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun

UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/35NZ 2012, 122 Heft 4 v. 1.4.2012

§§ 277 ff UGB; § 283 Abs 2 UGB

Die gegenständlichen OGH-Entscheidungen drehen sich um die Frage, inwieweit den Insolvenzverwalter die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft und unter welchen Kriterien er von dieser Pflicht befreit ist.

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