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Offenlegungspflichten enden erst mit Eintragung der Löschung der Gesellschaft; keine Verhängung von Zwangsstrafen, wenn die verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht noch vor Tätigwerden des Gerichts erfolgt

UnternehmensrechtJudikaturNZ 2012/37NZ 2012, 123 Heft 4 v. 1.4.2012

§§ 277 ff UGB; § 283 Abs 2 UGB; § 91 Abs 1 GmbHG

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