Zusammenfassung: Das OLG Graz stellt mit seiner Entscheidung fest, dass nach Konkursbeendigung die Auflösung sowie die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren amtswegig einzutragen sind.
Rechtsgrundlagen: § 89 GmbHG
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Zusammenfassung: Das OLG Graz stellt mit seiner Entscheidung fest, dass nach Konkursbeendigung die Auflösung sowie die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren amtswegig einzutragen sind.
Rechtsgrundlagen: § 89 GmbHG
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