Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich klar und hinreichend fest, dass im Falle von Holzbringungsrechten durch fremde Wälder eine Einverleibung der Löschung einer Reallast und eines Bringungsrechts zugunsten von Waldgrundstücken ohne Einschalten der Agrarbehörde nicht möglich ist und den Österreichischen Bundesforste kein Recht zukommt, in diesem konkreten Fall Aufsandungserklärungen namens der Republik abzugeben. Vertiefend thematisiert dabei der OGH das vorgenannte Recht als Servitut und ordnet diese näher ein.