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Nachfolgende Einantwortung ersetzt gegebenenfalls erforderliche abhandlungsgerichtliche Genehmigung

ErbrechtJudikaturNZ 2011/80NZ 2011, 263 - 264 Heft 9 v. 1.9.2011

§ 22 GBG; § 177 AußStrG; § 178 AußStrG; § 179 AußStrG; § 797 ABGB

Der OGH befasste sich mit der Frage, in welcher Form vor dem Ableben des Erblassers tatsächlich übergebene Liegenschaften im Abhandlungsverfahren zu berücksichtigen sind und wie eine nachträgliche Einantwortung diesbezüglich zu bewerten ist.

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