§ 22 GBG; § 177 AußStrG; § 178 AußStrG; § 179 AußStrG; § 797 ABGB
Der OGH befasste sich mit der Frage, in welcher Form vor dem Ableben des Erblassers tatsächlich übergebene Liegenschaften im Abhandlungsverfahren zu berücksichtigen sind und wie eine nachträgliche Einantwortung diesbezüglich zu bewerten ist.