Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich im Zusammenhang mit einem Vorkaufsrecht mit der Frage, ob für die grundbücherliche Eintragung ein gesonderter Rechtsgrund vorhanden sein muss, ob die unentgeltliche Einräumung dieses Rechts eine Schenkung darstellt und welche Voraussetzungen für die Eintragung des Fruchtgenussrechts iSd § 26 Abs 2 GBG erforderlich sind.