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Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich nur auf Änderung und nicht totale Um- oder Neugestaltung

WohnungseigentumsrechtJudikaturNZ 2010/54NZ 2010, 213 - 214 Heft 7 v. 1.7.2010

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG

Hier war fraglich, ab wann Vergrößerungs- und Gestaltungswünsche des Wohnungseigentümers als wichtiges Interesse für Änderungen am Objekt ausreichen.

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