§ 16 Abs 2 Z 2 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG
Hier war fraglich, ab wann Vergrößerungs- und Gestaltungswünsche des Wohnungseigentümers als wichtiges Interesse für Änderungen am Objekt ausreichen.
§ 16 Abs 2 Z 2 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG
Hier war fraglich, ab wann Vergrößerungs- und Gestaltungswünsche des Wohnungseigentümers als wichtiges Interesse für Änderungen am Objekt ausreichen.