Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit dem Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG auseinander. Er prüfte, ob diese Norm auch anwendbar ist, wenn eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist oder mehrere ihrer Gesellschafter befangen sind.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 4 GmbHG; § 118 AktG; § 502 Abs 1 ZPO; § 41 GmbHG