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Erbteilung vor Einantwortung überträgt mit deren Rechtskraft dem Miterben nicht nur quotenmäßig, sondern nach Maßgabe der Erbteilung Eigentum an den ihm zufallenden Nachlassbestandteilen

RechtsprechungErbrechtNZ 2010/87NZ 2010, 337 - 340 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: Der OGH prüfte u.a. wie ein Erbteilungsübereinkommen formell aufgebaut sein muss, welche Inhalte dieses haben muss, ob dieses auch privat erstellt werden kann und wie Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen des Amtshandlungsgerichts nach § 33 Abs 1 GBG zu bewerten sind.

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