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§ 86 GBG

GrundbuchsrechtJudikaturLtdStA i.R. Dr. Günter AuerNZ AGS 2009/730NZ AGS 2009, 186 - 187 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 86 GBG

Nur bei Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit bei im Vergleich gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche, welche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer in NZ 06/2009, 191.

OGH 5 Ob 176/08f

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