§ 40 Abs 2 WEG
Der OGH setzte sich im Verfahren mit der Frage der Auslegung des § 40 Abs 2 WEG auseinander und prüfte, ob die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums nur an der Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden kann oder auch an einen Dritten.