§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 55 nö GemO
Der OGH befaßte sich mit den formellen Voraussetzungen für die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung bestimmter Rechte durch eine Gemeinde. Er prüfte, inwieweit Organe der Gemeinde wie der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand hierbei einzubinden sind.