§ 75 Abs 4 AktG; § 879 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten eine grobe Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds begründet. Weiters ging es um die Frage der Zulässigkeit von sog Koppelungsklauseln.