§ 125 Abs 5 AktG; § 195 Abs 1 AktG
Das Gericht widmete sich im Rahmen dieser Entscheidung dem Fall, dass trotz einer Gesetzes- bzw Satzungsverletzung ein Hauptversammlungsbeschluss zustande kam. Wie kann nun die beklagte Gesellschaft die Einflusslosigkeit der Verletzung auf den Hauptversammlungsbeschluss beweisen? Welche Konsequenzen hat es, wenn sie es nicht tut?