§ 32 WEG; § 52 WEG
Das Gericht untersuchte in der vorliegenden Entscheidung, wann die Zuständigkeit eines Außerstreitrichters begründet wird und ob eine Vereinbarung über Bewirtschaftungskosten zweier benachbarter Liegenschaften als Einheit dem WEG unterliegt und gem § 52 WEG dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren unterliegt.