§ 33 PSG; § 26 Abs 4 AußStrG; § 45 AußStrG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wer bei juristischen Personen die erforderlichen Anmeldungen im Falle einer Änderung der Stiftungserklärung durchzuführen hat. Ausschließlich die vertretungsbefugten Personen? Hat der Stifter en subsidiäres Recht dazu?