§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 5 Abs 2 GBG; § 12 Abs 3 GUG
Der OGH befaßte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Einverleibung eines unter auflösender Bedingung stehenden Vollrechts. Im Anlaßfall ging es dabei um die bedingungsabhängige Reduktion des Inhalts eines Fruchtgenussrechts und das Verhältnis zu einem eingeräumten, aber ruhenden Wohnungsgebrauchsrecht.