Zusammenfassung: Das OLG Graz hatte sich in der vorliegenden Rs. mit der Frage zu befassen, ob die Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine sich in einem streitigen Zivilverfahren befindliche gelöschte Kapitalgesellschaft zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 4 FBG
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