§ 721 ABGB; § 723 ABGB
Sofern die Zerstörung der zweiten Originalschrift eines Testaments nur irrtümlich nicht erfolgte (in concreto: weil die Originalschrift für eine Kopie gehalten wurde) ist auch die Eliminierung nur einer Originalschrift einer letztwilligen Verfügung bei eindeutigem Zerstörungsvorsatz des Erblassers als Widerruf der letztwilligen Verfügung zu qualifizieren.