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Gültiger Rechtsgrund und bestimmter Kaufpreis bei Beteiligung mehrerer Vertragsparteien auf einer Seite

GrundbuchsrechtHans Hoyer (Glosse)NZ 2007/40NZ 2007, 145 - 147 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 26 Abs 2 GBG; § 1054 ABGB; § 94 Abs 1 Z 3 GBG

Werden in einem einzelnen Kaufvertrag zwei Grundstücke veräußert und ist der ausgewiesene Preis den einzelnen Grundstücken nicht klar zuordenbar, liegt mangels Bestimmtheit kein rechtswirksamer Rechtsgrund vor.

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