Zusammenfassung: Das OLG Wien betont die Unzulässigkeit der Verbindung der Anträge nach § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 GmbH und erläutert, dass der Gesellschafterwechsel vom Treuhänder auf den Treugeber keiner Einwilligung der Generalversammlung bedarf.
Rechtsgrundlagen: § 37 GmbHG; § 76 Abs 2 GmbHG