Zusammenfassung: Da einer Gesellschaft aus den Niederländischen Antillen mit Sitz in Wien die Rechts- und Parteifähigkeit fehlt, ist die Begründung von Filialniederlassungen nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 10 IPRG; § 12 IPRG
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Zusammenfassung: Da einer Gesellschaft aus den Niederländischen Antillen mit Sitz in Wien die Rechts- und Parteifähigkeit fehlt, ist die Begründung von Filialniederlassungen nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 10 IPRG; § 12 IPRG
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