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Rechtsprechung

Grundbuchsrechtn.n., mit Anmerkung von Hans HoyerNZ 2007/89NZ 2007, 358 - 359 Heft 11 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Entscheidung zum Thema "öffentliche Urkunden" im GBG. Gilt eine vom Notar nach § 77 Abs 1 NotO auf Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit einer Urkunde erteilte Bestätigung als öffentliche Urkunde im Sinne des GBG? Welche Urkunden müssen im Original vorgelegt werden? Mit Anmerkungen von Hans Hoyer.

Rechtsgrundlagen: § 33 GBG; § 87 GBG; § 136 GBG; § 292 ZPO

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