Zusammenfassung: Entscheidung zur Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Berichts des Aufsichtsrats, weil dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit notwendige Zahl von Mitgliedern nicht angehörte.
Rechtsgrundlagen: § 89 Abs 1 AktG; § 258 Abs 1 AktG; § 283 UGB