Zusammenfassung: Entscheidung des OLG Wien zur Auflösung einer GmbH. Es wird auf die Frage eingegangen, ob eine Beschränkung des Tätigkeitsbereiches eines Nachtragsliquidators auf einzelne Angelegenheiten zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 92 GmbHG; § 93 Abs 5 GmbHG
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