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Automationsunterstützt geführte Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen

ZivilrechtLtdStA Dr. Günter AuerNZ AGS 2007/691NZ AGS 2007, 314 - 315 Heft 10 v. 1.10.2007

Zusammenfassung: Die Einverleibung einer im Rahmen einer Enteignung begründeten Tunnelservitut setzt den Nachweis der Zahlung oder Hínterlegung der Entschädigungssumme voraus. Bei Überweisung der Entschädigung an den Rechtsvertreter, muss die Quittung die beglaubigte Unterschrift des Rechtsvertreters aufweisen.

Rechtsgrundlagen: § 31 GBG; § 26 GBG; § 27 GBG; § 94 Abs 1 Z 4 GBG; § 33 EisbEG; § 34 EisbEG

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