Zusammenfassung: Hoyer kommentiert eine OGH-Entscheidung, in der dieser darlegt, dass die Einverleibung einer im Rahmen einer Enteignung begründeten Tunnelservitut den Nachweis der Zahlung oder Hínterlegung der Entschädigungssumme voraussetzt. Bei Überweisung der Entschädigung an den Rechtsvertreter müsse die Quittung die beglaubigte Unterschrift des Rechtsvertreters aufweisen.