Zusammenfassung: Ist die Vorlage des Sparbuchs möglich, wurde aber das Losungswort vergessen, muss die Verfügungsbefugnis über die Sparurkunde nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 BWG; § 1 KEG; § 13 KEG
Zusammenfassung: Ist die Vorlage des Sparbuchs möglich, wurde aber das Losungswort vergessen, muss die Verfügungsbefugnis über die Sparurkunde nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 BWG; § 1 KEG; § 13 KEG