Zusammenfassung: Die Verbandspflicht bleibt auch nach der Auflösung einer Genossenschaft aufrecht; die Integration in einem Revisionsverband ist aber nicht mehr erforderlich.
OLG Wien, 09.11.2005, 28 R 209/05v
Rechtsgrundlagen: § 1 GenRevG; § 2 Abs 2 GenRevG; § 26 GenRevG; § 28 GenRevG