vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufteilungsansprüche können nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden

ScheidungsrechtNZ 2006/37NZ 2006, 177 - 178 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 81 EheG; § 6 Abs 1 KO; § 1 Abs 1 KO; § 2 Abs 1 KO

Nach der Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners kommt weder eine Weiterverfolgung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs noch eine Anhängigmachung in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!