§ 81 EheG; § 6 Abs 1 KO; § 1 Abs 1 KO; § 2 Abs 1 KO
Nach der Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners kommt weder eine Weiterverfolgung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs noch eine Anhängigmachung in Betracht.
§ 81 EheG; § 6 Abs 1 KO; § 1 Abs 1 KO; § 2 Abs 1 KO
Nach der Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners kommt weder eine Weiterverfolgung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs noch eine Anhängigmachung in Betracht.