§ 140 Abs 1 ABGB; § 196 KO
Die Kreditschulden, die zur Begleichung der in einem Zahlungsplan festgelegten Verbindlichkeiten eingegangen werden, sind als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, die bei der Bemessung der Unterhaltsverbindlichkeit des Unterhaltsschuldners abzugsweise zu berücksichtigen sind.