§ 830 ABGB; § 330 EO; § 331 EO; § 135 HGB; § 13 Abs 3 WEG 2002
Da der Teilungsanspruch eines Grundstücksmiteigentümers nicht als "sonstiges Vermögensrecht" iSd §§ 330ff EO zu qualifizieren ist, kommt eine Exekution in den Teilungsanspruchs des Grundstücksmiteigentümers nicht in Betracht.