§ 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 3 KrntGVG; § 20 KrntGVG
Hoyer kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser klarstellte, dass das Einwilligungserfordernis der Grundverkehrsbehörde nur bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehe, wobei die Ersichtlichmachung der Benutzungsart im Kataster bzw Grundbuch keinen tauglichen Nachweis für den Bestand eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks darstellen.