§ 26 Abs 2 GBG; § 31 GBG; § 943 ABGB; § 32 Abs 1 lit b GBG
Hoyer nimmt in seiner Anmerkung kurz Stellung zur Entscheidung OGH, 21.06.2005, 5 Ob 135/05x, in der dieser darlegte, dass Bauplätze mit eigener Liegenschaftsnummer und angrenzende Liegenschaften als Einheit zu qualifizieren sind, sodass auch die Abschreibung einer die Baufläche umgrenzenden Liegenschaft des identen Eigentümers der Genehmigungspflicht der Baubehörde unterliegt.