§ 18 RPflG; § 477 ZPO
Die Überschreitung des Kompetenzbereichs des Rechtspflegers im Verlassenschaftsverfahren hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.
OGH 01.09.2005, 2 Ob 181/05i
§ 18 RPflG; § 477 ZPO
Die Überschreitung des Kompetenzbereichs des Rechtspflegers im Verlassenschaftsverfahren hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.
OGH 01.09.2005, 2 Ob 181/05i