§ 124 GBG; § 16 Abs 2 Z 6 RPflG; § 31 Abs 1 GBG
Hoyer kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass § 31 Abs 1 IPRG bei der Prüfung der Tauglichkeit eines Titelgeschäfts als Erwerbsgrund nicht zur Anwendung gelange. Bei Missachtung des Richtervorbehalts in § 16 Abs 2 Z 6 RPflG besitze das Rekursgerichts keine meritorische Entscheidungskompetenz, sondern sei zur Aufhebung der nichtigen Entscheidung verpflichtet.