§ 49 Abs 2 GmbHG; § 51 GmbHG
Der OGH betont die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Abänderung des Geschäftsjahres und erläutert, dass eine Veränderung des Geschäftsjahres eine Registrierung des diesbezüglichen Satzungsänderungsbeschlusses im Firmenbuch voraussetzt.